Dienstleistungen

Vor Ort Service

 

Wir besichtigen, soweit dies ohne technische Hilfsmittel wie zb. Hebebühne möglich ist, auch bei Ihnen zu Hause, am Arbeitsplatz oder in Ihrer Werkstatt.

 

Gutachtenkosten

 

Gutachten, sowie Anwaltskosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung übernommen werden. Im Vollkaskoschadensfall ( Eigenverschulden oder Vandalismus am eigenen Fahrzeug wird in der Regel nicht von der Versicherung übernommen.

 

Unfall - Was tun?

 

Zehn wichtige Punkte nach einem Unfall – Wenn Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:


1. Es steht dem Geschädigten grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen, um Beweise zu sichern und den Schadensumfang und die Schadenhöhe festzustellen. Das gilt auch dann, wenn die eintrittspflichtige Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten einen Sachverständigen schickt, bzw. bestellt hat. Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen sind erstattungspflichtig. Sollte ein sog. Bagatellschaden vorliegen (Schadenhöhe nicht höher als 715,00 EURO brutto) dürfte meist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt als Schadensnachweis ausreichen.

 

2. Die vollständige Beweissicherung über den Schadenumfang gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet ebenfalls, dass der Unfallschaden vollständig erkannt wird und ggfls. beseitigt werden kann. Sollte es später Streit über die Reparaturdurchführung oder über den Schadenhergang geben, wird ebenfalls die Beweissicherung über Schadenart und Umfang gebraucht.Mit Hilfe dieses Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden. So können Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden.

 

3. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist es in der Regel offenbarungspflichtig, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war. Durch das Schadengutachten mit den Lichtbildern kann einem Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

 

4. Nur durch ein Gutachten kann in der Regel die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches belegt werden. Häufig verzichten Autofahrer auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro, wenn sie keinen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen.

 

5. Der Geschädigte kann sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten lassen (fiktive Abrechnung).

 

6. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

 

7. Ihr Fahrzeug ist unfallbedingt nicht fahrbereit, Sie sind aber auf ein Fahrzeug angewiesen? Sie haben für die Dauer der Reparatur bzw. für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug, je nachdem, wie es sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt. Ihr örtlicher Autovermieter hilft Ihnen gerne weiter.Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Nutzungsausfallentschädigung wird nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp berechnet. Nach der Eingruppierung des Fahrzeuges richtet sich die Höhe des Nutzungsausfalles. Diese Eingruppierung kann durch uns Kfz.-Sachverständige vorgenommen werden.

 

8. Auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird, halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen. Lassen Sie nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

 

9. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z.B. die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, Tel.: 0228 - 26070 oder der "Beirat Rechtsanwälte im BVSK", Tel.: 030 - 2537850)

 

10.Qualifizierte und unabhängige Kfz-Sachverständige tragen dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien die Schadenbehebung finanzieren.

 

Aufgaben eines Sachverständigen

  • Nutzungsausfall: Nichtinanspruchnahme eines Leihwagens

  • Wertminderung: Geldbetrag für einen Mindererlös der nach Instandsetzung bei Veräußerung gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug zu erwarten ist.

  • Wiederbeschaffungswert: Wert des Fahrzeugs vor dem Schadeneintritt.

  • Restwert: Wert des Fahrzeugs nach dem Schadeneintritt.

  • Festlegung der Schadenart: Reparaturschaden, Reparaturschaden im Rahmen der Opfergrenze 130% vom Wiederbeschaffungswert, Wirtschaftlicher Totalschaden, Technischer Totalschaden

  • Bewertung Vorschaden: Qualität einer vorangegangenen Reparatur

  • Festlegung des Reparaturweges / dauer und Schadenhöhe